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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 27.06.2022
- 5 Ca 229 f/22 -
Reise in ein Corona-Hochrisikogebiet führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen nicht verschuldeter Erkrankung
Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden.
Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf
Corona-Erkrankung trotz fehlender Krankheitssymptome möglich
Das Arbeitsgericht führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lässt die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Klägerin angeordnete
Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet
Insbesondere hat die Klägerin ihre
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2022
Quelle: Arbeitsgericht Kiel, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31999
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