Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2013
- 29 Ga 2/13 -
Privat erstellte XING-Kontakte eines ehemaligen Arbeitnehmers zu Mitarbeitern von Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers stellen keine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch ehemaligen Arbeitnehmer dar
XING-Kontaktdaten sind nur bei geschäftlicher Kontaktaufnahme durch Arbeitnehmer als Geschäftsgeheimnis zu bewerten
Gehören zu den XING-Kontakten eines Arbeitnehmers Mitarbeiter der Kunden des Arbeitgebers, so liegt darin keine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen, wenn die Kontaktaufnahme rein privat erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine IT-Spezialistin in der Zeit von Dezember 2006 bis September 2012 für ein Softwareunternehmen im Bereich "IT-Beratung und Projektmanagement" tätig. Nachdem sie aus dem Unternehmen ausschied, wurde sie im Januar 2013 auf
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte ein Anspruch auf
Kontaktdaten stellten kein Geschäftsgeheimnis dar
Ein Geschäftsgeheimnis sei jede im Zusammenhang mit einem Betreib stehende, nicht offenkundige Tatsache, so das Arbeitsgericht weiter. Die Tatsache dürfe nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein und solle nach dem geäußerten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden.
Kontaktaufnahme war rein privater Natur
Die beklagte IT-Spezialistin habe die
Werbung
§ 17 UWG - Geschäftsgeheimnisse (rao)
1. Auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse eines Arbeitgebers des diese Daten speichernden Arbeitnehmers sein.
2. Allerdings kommt es für Beurteilung, ob Geschäftsgeheimisse vorliegen, darauf an, ob die Kundendaten bzw. XING-Kontakte im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.
3. Private Kontakte gehören nicht zu den Geschäftsgeheimnissen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16936
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16936
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.