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Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 16.12.1987
- 4 C 313/87 -
Ortsüblicher Lärm aufgrund Kinderspielplatzes rechtfertigt keine Mietminderung
In Gegenden des sozialen Wohnungsbaus ist Lärm spielender Kinder als ortsüblich zu dulden
Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt seine Miete aufgrund des Lärms spielender Kinder zu mindern, wenn die Lärmbelästigung als ortsüblich anzusehen ist. In Gegenden des sozialen Wohnungsbaus ist von einem Spielplatz ausgehender Kinderlärm als ortsüblich zu bezeichnen und somit zu dulden. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, weil von einem auf dem Wohngrundstück befindlichen Kinderspielplatz Lärm ausging. Die Vermieterin erkannte ein
Kein Recht zur Mietminderung aufgrund Lärms spielender Kinder
Das Amtsgericht Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Ein
Kinderlärm wegen Spielplatz als ortsüblich hinzunehmen
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (zt/GE 1988, 259/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 259 GE 1988, 259
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Dokument-Nr. 20978
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