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Amtsgericht München, Urteil vom 29.06.2023
- 191 C 14599/22 -
Keine Haftung des Segelschülers bei Bootsunfall
Keine grobe Fahrlässigkeit des Segelschülers
Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines gemieteten Segelschiffes wies das Amtsgericht München die Klage des Betreibers einer Segelschule auf Zahlung von 1.991,60 EUR ab.
Der Beklagte hatte bei dem Kläger einen 10-tägigen Segelausbildungstörn in Kroatien im April 2022 gebucht, der auf den Erwerb eines Sportküstenschifferscheins vorbereiten sollte. Das Segelschiff hatte der Kläger vor Ort angemietet. Beim Anlegen des Segelschiffs am Steg zwei Tage vor dem Prüfungstermin am Ende des Segeltörns beschädigte der Beklagte das Segelschiff, indem er das Schiff entgegen der Anweisung des Schiffsführers nicht nach Steuerbord lenkte und das Schiff gegen den Betonsteg fuhr. Der Kläger glich den Schaden in Höhe von 1.991,60 EUR gegenüber dem Vermieter des Schiffes aus und verlangte mit seiner Klage den Betrag vom Beklagten ersetzt.
Haftungsfrage analog zu Kfz-Fahrschülern zu behandeln
Das AG wies die Klage ab. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des gecharterten Segelbootes. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. Vertrag) wegen einer
Risiko für Fehler bei der Umsetzung des Erlernten trägt der Ausbilder
Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, wonach von einem Segelschüler dieses Ausbildungsstandes das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manöver erwartet werden konnte und musste. Allein der Vortrag entgegen der Anweisung das Ruder nicht Steuerbord gelenkt zu haben, versetzt das Gericht nicht in die Lage, hieraus eine objektive
Keine grobe Fahrlässigkeit des Segelschülers
Zudem meint das Gericht, dass zugunsten des Beklagten ein privilegierter Haftungsmaßstab gilt. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Insoweit muss nämlich der (großzügige) Haftungsausschluss zugunsten des Klägers auch reziprok für den Beklagten als Schüler gelten. Dies gilt erst recht, weil gegenüber dem Beklagten kein Hinweis auf die erheblichen Haftungsrisiken erfolgte. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten steht aber nicht im Raum.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33089
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