wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.07.1987
208 C 545/86 -

Lärm durch eine im Wohnhaus betriebene Tanzschule begründet Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 20 %

Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung

Geht von einer über der Wohnung liegenden Tanzschule bis in die späten Abendstunden Lärm aus, so liegt darin eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung. Dies kann eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 1986 aufgrund der Lärmbelästigung durch eine über ihrer Wohnung liegenden Tanzschule ihre Miete um 20 %. Bis teilweise 24 Uhr gingen von der Tanzschule Belästigungen in Form von Vibrationen, Schallgeräusche, rhythmisches Klatschen und andere stark zu vernehmende Laute aus. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht und erhob daher Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung von Tanzschule

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses zu, da die Mieterin ihre Miete um 20 % habe mindern dürfen. Die Wohnung der Mieterin sei mit Geräuschimmissionen in der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, nämlich zur Benutzung zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Geräuschentwicklungen gerade in den Abendstunden als besonders fühlbar und störend empfunden werden. Gleichzeitig führe die Kenntnis von der Einwirkung des Tanzschulbetriebs durch Geräusche zu einer gesteigerten Hörempfindlichkeit, so dass die Mieterin auch während der Tageszeiten, zu denen der allgemeine Geräuschpegel höher liege, ständig stärker beeinträchtigt worden sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 56/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 56
WuM 1988, 56

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24764 Dokument-Nr. 24764

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24764

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung