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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 13.04.2023
513 C 8538/22 -

Alkoholische Getränke stellen keine Erfrischung i.S.d. Flug­gastrechte­verordnung dar

Fluggesellschaft muss bei Verspätungen keinen Alkohol erstatten

Nach den Vorschriften der Flug­gastrechte­verordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Falle der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass es sich bei alkoholischen Getränken nicht um eine Erfrischung im Sinne der sog. Flug­gastrechte­verordnung handelt.

Im Streitfall hatten die Kläger einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung begehrten die Kläger mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid in Höhe von 20,80 EUR sowie London in Höhe von 88,00 EUR, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte, nämlich zwei "Aperol Spritzer" zum Preis von 15,00 Pfund Sterling von der Beklagten zu erstatten sind.

Amtsgericht bejaht Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der Anspruch der Kläger auf Erstattung der Verpflegungskosten ergibt sich aus Artt. 5, 9 Fluggastrechteverordnung. Danach hat das ausführende Luftfahrunternehmen im Falle der Annullierung / großen Verspätung "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Die Kläger konnten sich, nachdem die Beklagte dieses Angebot unstreitig nicht selbst erbracht hat, am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen.

Alkoholischen Getränke aber keine zu erstattenden Erfrischungen

Allerdings sind von "Erfrischungen" i.S.d. Verordnung nach Auffassung des Gerichts keine alkoholischen Getränke umfasst, so dass die verzehrten zwei "Aperol Spritz", bei denen es sich nach unwidersprochen gebliebenem Beklagtenvortrag um alkoholische Getränke handelte, nicht von der Beklagten zu ersetzen sind. Der Wortlaut "Erfrischung" verbietet es nach Auffassung des angerufenen Gerichts, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Ob es sich bei dem weiter auf dem zur Bezifferung des Verpflegungsanspruchs vorgelegten Kassenzettel aufgeführten "2 Camden Hells" ebenfalls um alkoholische Getränke handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, nachdem dies von den Parteien in dieser Form jedenfalls nicht vorgetragen worden ist. Soweit es sich ggf. um sog. "Craft-Beer" handeln könnte, wäre ja auch denkbar, dass es sich um alkoholfreies Bier handelt, was nach Auffassung des Gerichts sehr wohl als "Erfrischung" durchginge. Den Verpflegungskosten sind also 15 englische Pfund = 17,67 EUR abzuziehen und die Klage insoweit abzuweisen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2023
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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