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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2016
- 12 C 328/15 -
Antritt des verspätet durchgeführten Fluges ist keine Voraussetzung für Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung
Bereits vor Abflug feststehende Ankunftsverspätung kann Entschädigungsanspruch begründen
Erfährt ein Fluggast am Flughafen, dass sein Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann, muss er nicht den Flug am nächsten Tag antreten, damit der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) begründet wird. Denn die verspätungsbedingte Unannehmlichkeit ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenen Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Fluggastes. Diesem habe nach Art. 7 FluggastVO ein Anspruch auf
Antritt des verspätete durchgeführten Fluges nicht erforderlich
Nach Auffassung des Amtsgerichts setze der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2017, 34/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 131 RRa 2017, 131 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 34 RRa 2017, 34
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Dokument-Nr. 24168
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