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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2016
- 6 U 23/15 -
Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt: Namensverwirrung
Severin Kirche hat Unterlassungsanspruch gegen Severin*s Resort & Spa
Das Betreiben eines Hotel- und Appartementprojekts in Keitum auf Sylt unter dem Namen "Severin*s Resort & Spa" stellt gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum, deren Kirche die "Severin-Kirche" ist, eine unbefugte Namensanmaßung dar und muss unterlassen werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin Kirche ist. Die Beklagten betreiben seit zwei Jahren in Keitum ein Hotel- und Appartementprojekt mit dem Namen "Severin*s Resort & Spa". Die Anlage wird über die Internetseite "severins-sylt.de" beworben. Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" und zum anderen gegen das Betreiben der Internetdomain durch die Beklagte.Das Landgericht Flensburg hat die Unterlassungsklage in beiden Punkten abgewiesen. Das Oberlandesgericht... Lesen Sie mehr