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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2017
- 8 U 152/15 -
Mit Bauüberwachung beauftragter Architekt muss Spiegelverkehrtheit eines Bauplans erkennen
Schadensersatzpflicht aufgrund Verletzung der Bauüberwachungspflicht
Wird einem mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt von seinem Auftraggeber ein Bauplan übergeben, der die vorgesehene Produktionsrichtung spiegelverkehrt wiedergibt, muss er dies erkennen. Andernfalls haftet er auf Schadensersatz wegen Verletzung der Bauüberwachungspflicht. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2010 wurde ein Architekt mit der Überwachung der Errichtung einer Produktionsstraße für Lackierarbeiten beauftragt. Von der Auftraggeberin erhielt er in diesem Zusammenhang einen Fundamentplan, der fälschlicherweise die Lackieranlage und die zugehörigen Fundamente spiegelverkehrt wiedergab. Die Produktionsrichtung war nach dem Plan: Trocknen-Lackieren-Reinigen, anstatt umgekehrt. Der Fehler wurde erst während der Bauausführung entdeckt. Nachträglich machte die Auftraggeberin gegen den Architekten Schadensersatz geltend. Dieser hielt sich aber für nicht verantwortlich. Er meinte, für ihn sei der... Lesen Sie mehr
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