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Freitag, 26. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schwangerschaftskonfliktgesetz“ veröffentlicht wurden

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013
- OVG 6 B 48.12, 49.12, 50.12 und 51.12 -

Schwangerschafts­beratungsstellen der Caritas in Brandenburg haben Anspruch auf öffentliche Förderung

Ausschluss eines katholischen Beratungsangebots von der öffentlichen Förderung widerspricht staatlicher Schutzpflicht für das ungeborene Leben.

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Brandenburg den Schwangerschafts­beratungsstellen der Caritas in Strausberg und Cottbus Förderleistungen nach dem Schwangerschafts­konflikt­gesetz zahlen muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die katholischen Schwangerschaftsberatungsstellen sind im Jahr 2001 aus der Schwangerschaftskonfliktberatung ausgestiegen und erteilen seitdem keine zu einer straffreien Abtreibung berechtigenden Beratungsscheine mehr. Beratungsstellen, die keine Konfliktberatung anbieten, haben zwar nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Förderanspruch. Sofern mehr Beratungsstellen vorhanden sind, als zur Deckung des erforderlichen Bedarfs nötig, sind nach dem Brandenburgischen Ausführungsgesetz aber vorrangig diejenigen Stellen zu fördern, die beide Formen der Beratung anbieten.Das Land hat... Lesen Sie mehr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2007
- BVerwG 3 C 35.06 -

Staat darf freie Träger der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht verdrängen

Ein Land darf die Förderung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in freier Trägerschaft nicht mit der Begründung ablehnen, die Beratungsstelle sei nicht erforderlich, weil der bestehende Beratungsbedarf ganz oder weitgehend durch die bei den Gesundheitsämtern angestellten Beratungskräfte gedeckt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dies verletze die im Schwangerschaftskonfliktgesetz ausgesprochene Verpflichtung des Landes, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen.

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der bundesweit in den Bereichen Sexualberatung, Sexualpädagogik und Familienplanung ohne parteipolitische oder religiöse Bindungen tätig ist. Sein Antrag, als Einzugsbereich seiner in Fürstenfeldbruck westlich von München betriebenen Beratungsstelle die umliegenden vier Landkreise festzulegen und ihn finanziell zu fördern, war vom beklagten... Lesen Sie mehr