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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 08.06.1970
- 5 U 15/70 -
Schmerzensgeld von 5.000 DM bei Verbrennung des männlichen Genitalbereichs durch heißen Tee
Schwere physische und psychische Beeinträchtigungen lagen vor
Kommt es aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit dazu, dass der männliche Genitalbereich durch heißen Tee verbrannt wird, so kann dies angesichts schwerer physischer und psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 5.000 DM rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stieß im Januar 1969 ein Gaststättenbesucher beim Aufstehen vom Tisch ein Glas mit heißem Tee um. Dieser ergoss sich daraufhin auf dem Genitalbereich eines Mitbesuchers und verursachte schmerzhafte Verletzungen am Penis, an der Skrotalhaut und an der Innenseite des Oberschenkels. Der Verletzte klagte daraufhin auf Zahlung von Schmerzensgeld.Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verletzten. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM zugestanden. Zwar habe es sich bei dem Fehlverhalten des Gaststättenbesuchers um eine im täglichen Leben häufig... Lesen Sie mehr
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