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Dienstag, 19. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „P-Konto“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018
- VII ZB 21/17 -

Pfändung von Hartz IV-Nachzahlungen unzulässig

Bei Bemessung des pfandfreien Betrags sind für mehrere Monate erhaltene Nachzahlungen auf jeweiligen monatlichen Leistungszeitraum aufzuteilen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachzahlung von Sozialleistungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen sind, für die sie gezahlt werden.

Der Gläubiger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.Aufgrund des Bescheids erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 Euro.... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2017
- XI ZR 590/15 -

BGH erklärt mehrere Entgeltklauseln einer Sparkasse für unwirksam

Klauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand und benachteiligen Kunden unangemessen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:... Lesen Sie mehr

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015
- L 7 AS 846/14 B ER -

Keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALG II-Nachzahlung in bar nach Pfändung der Leistung vom Pfändungs­schutz­konto

Prüfung eines möglichen Pfändungsschutzes obliegt Vollstreckungs­gerichten und nicht Sozialgerichten

Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALGII-Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungs­schutz­konto weggepfändet hat. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht und verwies gleichzeitig darauf, dass die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf ein Pfändungs­schutz­konto zugreifen können, nicht von den Sozialgerichten sondern den Voll­streckungs­gerichte bei den Amtsgerichten zu beantworten sei.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Arbeitslosengeld II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers.... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2013
- XI ZR 260/12 -

Bank darf kein zusätzliches Entgelt für die Führung eines Girokontos als P-Konto erheben

Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Pfändungs­schutz­konten für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäfts­bedingungen für die Führung eines Pfändungs­schutz­kontos (kurz: P-Konto) zu entschieden. Der Gerichtshof erklärt Klauseln, die die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto vorsehen, für unzulässig, da sie den Kunden unangemessen in den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Auch Klauseln, die die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis vorschreiben und eine Nutzung des Karten- und Dokumentenservices verneinen, erklärte das Gericht für unzulässig, da auch diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen.

In dem zugrunde liegenden Fall macht der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012
- XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 -

Entgeltklauseln über Zusatzkosten von Pfändungsschutzkonten unwirksam

Regelungen der Bank benachteiligen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam, wenn der Kunde danach - bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos - ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Mit dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber die Verbesserung des Pfändungsschutzes für Girokonten bezweckt und hierzu insbesondere das in § 850 k ZPO* geregelte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Danach können der Kunde und das Kreditinstitut vereinbaren, dass ein schon bestehendes oder ein neu eingerichtetes Girokonto als... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 24.05.2012
- 8 U 132/12 -

OLG Dresden erklärt zusätzliche Gebühren für Pfändungsschutzkonten für unzulässig

Gericht rügt unangemessene Benachteiligung von Kunden

Das Oberlandesgericht Dresden hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Leipzig von einer Bank erhobene, zusätzliche Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die beklagte Kreissparkasse Döbeln bei der Umstellung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit der Klägerin eine Vereinbarung treffen, die es der Bank gestatten würde, für den Kontoführungsvertrag des so genannten "Giropaket Giro Intensiv" (bearbeitungsintensive Girokonten und Standardleistungen analog Giro Classic) einen Monatspreis von 15... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2012
- 2 U 130/11 -

Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein

Kreditinstitut darf sich Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung nicht zusätzlich vergüten lassen

Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bremer Sparkasse für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Für die Kunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Der Preiserhöhung standen keine verbesserten Leistungen gegenüber. Im Gegenteil: Die im Pauschalpreis enthaltenen... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2012
- 2 U 10/11 -

Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

Bank darf für Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen, als für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang

Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) erheben. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und gab damit einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein statt.

Banken sind seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner bei einem Pfändungsschutzkonto der monatliche Betrag zur Existenzsicherung (Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann. Seit... Lesen Sie mehr

Landgericht Bremen, Urteil vom 21.09.2011
- 1 O 737/11 -

Banken dürfen für Pfändungsschutzkonto keine Extragebühren berechnen

Gesonderte Entgelte für Tätigkeiten, die zur Erfüllung gesetzlicher Pflicht erbracht werden, unzulässig

Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Dies entschied das Landgericht Bremen.

Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, bei einer Bank ein Pfändungsschutzkontos (so genanntes P-Konto) zu eröffnen oder ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett... Lesen Sie mehr




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