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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2012
2 U 130/11 -

Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein

Kreditinstitut darf sich Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung nicht zusätzlich vergüten lassen

Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bremer Sparkasse für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Für die Kunden war die Umstellung ihres bestehenden Girokontos mit einer Preiserhöhung bis zu 3,50 Euro im Monat verbunden. Der Preiserhöhung standen keine verbesserten Leistungen gegenüber. Im Gegenteil: Die im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen waren beim P-Konto teilweise deutlich geringer.

Preisklausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam

Das Oberlandesgericht Bremen schloss sich der Auffassung des hiergegen klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen an und erklärte die Preisklausel wegen unangemessener Benachteiligung dem Kunden gegenüber für unwirksam. Ein Kreditinstitut sei zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung dürfe sie sich nicht zusätzlich vergüten lassen.

Hintergrund des Rechtsstreits:

Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Damit wird verhindert, dass das Konto von Gläubigern komplett leer geräumt wird und die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge etwa für die Miete nicht mehr ausführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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