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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.04.2016
- 2-09 S 26/14 -
Abdichtung eines Gaslecks kann von Verwalter auch im Sommer ohne vorherige Wohnungseigentümerversammlung und Einholung von Vergleichsangeboten in Auftrag gegeben werden
Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus stellt eilbedürftige Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG dar
Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck auf, so kann der Verwalter dessen Abdichtung in der Regel in Auftrag geben, ohne vorher eine Eigentümerversammlung einzuberufen und Vergleichsangebote einzuholen. Denn die Reparatur eines Gaslecks in einem Wohnhaus stellt regelmäßig eine eilbedürftige Maßnahmen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 wurde in einer Wohnungseigentumsanlage ein Gasleck entdeckt. Dieses musste nach Angaben einer Fachfirma innerhalb von vier Wochen abgedichtet werden, da andernfalls eine Komplettsperrung drohte. Die Hausverwaltung gab der Firma aufgrund dessen den Reparaturauftrag, ohne zuvor eine Eigentümerversammlung einberufen oder Vergleichsangebote eingeholt zu haben. Einer der Wohnungseigentümer war damit nicht einverstanden und weigerte sich daher Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Seiner Meinung nach, sei der Ausfall der Warmwasserversorgung im Sommer unschädlich. Es genüge, wenn der Gashahn im... Lesen Sie mehr
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