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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kindesname“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29.08.2006
- 6 K 1114/06 -
Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich
Gericht stuft Interesse der Kindesmutter am Fortbestand des Kindesnamens als gering ein
Ein siebenjähriges Kind hatte beantragt, den Namen der Pflegeeltern annehmen zu wollen, bei denen es seit dem Jahre 2002 lebt. Hiergegen hatte die leibliche Mutter geklagt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat diese Klage nun abgewiesen.
Das Kind, das zu dem Klageverfahren beigeladen wurde, hatte die Namensänderung beim Landrat des Kreises Düren (Beklagten) mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung beantragt, um die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie insbesondere in Schule, Verein und Freundeskreis nach außen hin dokumentieren zu können. Das hinzugezogene Jugendamt des Beklagten befürwortete die Namensänderung: die Klägerin, der das Sorgerecht entzogen worden war, habe ihr Kind seit Jahren nicht mehr besucht und auch ansonsten nicht mit dem Jugendamt kooperiert. Demgegenüber habe das Kind zu seinen Pflegeeltern, die mittlerweile auch zu Vormündern bestellt worden sind, eine... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2005
- XII ZB 112/05 -
Nichteheliche Kinder können nach dem Tod der Mutter nicht den Nachnamen ihres Vaters annehmen
BGH zur Namensänderung eines nichtehelichen Kindes
Ein nicht mit der sorgeberechtigten Mutter verheirateter Vater darf dem Kind nicht seinen (Vater-) Nachnamen erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter das Sorgerecht für sein Kind übernimmt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatte ein Kindesvater nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge übernommen. Das Kind führte den Familiennamen der Mutter. Der Vater erteilte seinem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Familiennamen und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.So einfach ist die Angelegenheit aber nach... Lesen Sie mehr
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