Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2017
- 6 A 10616/16.OVG -
Hundesteuer in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr für "gefährlichen Hund" gerechtfertigt
Festgesetzter Steuersatz für gefährliche Hunde hat keine erdrosselnde Wirkung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 Euro im Jahr rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller (Verbandsgemeinde Obere Kyll) beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 Euro und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro im Jahr. Gegen seine Heranziehung zur
Steuersatz macht Halten gefährlicher Hunden im Gemeindegebiet nicht unmöglich
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro jährlich entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer erdrosselnden Wirkung könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzunehmen sei, wenn die
Erdrosselnde Wirkung durch Steuersatz nicht feststellbar
Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100 Euro ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800 Euro jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000 Euro überschreite den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Ungleichbehandlung durch erhöhten Hundesteuersatz für bestimmte Hunde nicht ausreichend gerechtfertigt
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2016
[Aktenzeichen: 4 A 86/15 und 4 A 71/15]) - Niedersächsisches OVG: Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 9 LA 163/10]) - Hundesteuer: Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2021
[Aktenzeichen: OVG 12 B 11/20])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23844
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23844
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.