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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.02.2018
- 13 U 134/17 -
Irreführende Bewerbung eines seit 20 Jahren zugelassenen homöopathischen Arzneimittels als "Neuheit"
Wettbewerbsverstoß begründet Unterlassungsanspruch
Wird ein homöopathisches Arzneimittel als "Neuheit" beworben, obwohl es bereits seit 20 Jahren zugelassen ist und sich der Wirkstoffgehalt nicht geändert hat, so liegt eine nach § 3 Abs. 1, 3a UWG, § 3 Abs. 1 HWG unzulässige Irreführung vor. Der darin liegende Wettbewerbsverstoß begründet einen Unterlassungsanspruch. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 bewarb ein Unternehmen ein
Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung als "Neuheit"
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26207
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