Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: StV 2018, 154
Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV),
Jahrgang: 2018, Seite: 154
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
StV 2018, 154:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom06.03.2018
- 3 StR 559/17 -
BGH: Bezeichnung der Erklärung eines Angeklagten als "Quatsch" durch Schöffen kann dessen Ablehnung als befangen rechtfertigen
Bezeichnet ein Schöffe eine am ersten Verhandlungstag vorgetragene Erklärung des Angeklagten als "Quatsch", ohne das Ende der Erklärung abzuwarten, so rechtfertigt dies die Ablehnung des Schöffen als befangen gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 StPO. Es besteht insoweit ein gerechtfertigtes Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle StV 2018, 154 wird teils auch als „StV 18, 154“, „StV 2018, S. 154“ oder „StV 18, S. 154“ zitiert.