wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: RDG 2012, 186

Zeitschrift: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG),
Jahrgang: 2012, Seite: 186

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
RDG 2012, 186:

Amtsgericht Bremen, Urteil vom09.02.2012
- 9 C 0566/11 -

Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kurzfristiger Terminabsage durch Patienten

Wer einen Termin mit einem Arzt ausmacht, geht damit keine rechtsverbindliche Vereinbarung ein. Terminsabsprachen finden aus rein organisatorischen Gründen statt, so dass einer Arztpraxis auch bei einer kurzfristigen Absage des Patienten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen hervor. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle RDG 2012, 186 wird teils auch als „RDG 12, 186“, „RDG 2012, S. 186“ oder „RDG 12, S. 186“ zitiert.