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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2021
3 MB 12/21 -

Ministerialrat a.D. des Innenministeriums erhält keine Betroffenenrechte im Unter­suchungs­ausschuss des Landtages

Kein Anspruch auf Behandlung als Betroffener

Das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht hat bestätigt, dass der frühere Justiziar und stellvertretende Leiter der Polizeiabteilung des Innenministeriums vom 1. Parlamentarischen Unter­suchungs­ausschuss der 19. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages weiterhin als sogenannte Auskunftsperson behandelt werden darf; sein Anliegen, wie der ehemalige Landes­polizei­direktor per gerichtlicher Anordnung einstweilen den Status eines Betroffenen zuerkannt zu bekommen, ist damit gescheitert.

Ebenso wie das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Behandlung als Betroffener zusteht.

Untersuchung der Vorwürfe bedeutet nicht gleich Verantwortlichkeit

Zwar gehe es bei der Untersuchung nicht nur um die Aufklärung eines Sachverhaltes, sondern auch um Verantwortlichkeiten, doch richte sich diese Untersuchung deshalb nicht gegen den Antragsteller. Eine entsprechende Verknüpfung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Untersuchungsauftrages noch aus seinem vormaligen Amt oder seiner konkreten Tätigkeit bei der Bearbeitung der u.a. zu untersuchenden Vorwürfe wegen Mobbings durch Vorgesetzte und deren Umgang damit; dies mache ihn noch nicht zum Verantwortlichen.

Recht auf Auskunftsverweigerung

Dass der vom damaligen Innenminister in Auftrag gegebene Bericht eines Sonderbeauftragten auch Mobbing-Vorwürfe gegen den Antragsteller erwähne und der Ausschuss sich u.a. mit diesem Bericht befasse, mache die darin enthaltenen Vorwürfe noch nicht zum Untersuchungsgegenstand. Im Übrigen könnten auch Handlungen von Auskunftspersonen Gegenstand der Untersuchung sein. Nötigenfalls stehe ihnen ein Recht auf Auskunftsverweigerung zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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