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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2021
- 5 U 153/15 ; 5 U 156/15 -
Forstwirte müssen von Wisenten ausgehende Beeinträchtigungen nicht mehr dulden
OLG Hamm gibt Klagen zweier Forstwirte statt
Zwei Forstwirte aus Schmallenberg sind nicht mehr dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu dulden, die von Wisenten ausgehen, die im Rothaargebirge ausgewildert worden waren. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in zwei Urteilen entschieden.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die klagenden Forstwirte von dem zum Zweck der
Zweck der Maßnahme wurde erreicht
Die Unzumutbarkeit der (weiteren) Duldung durch die Forstwirte folge nämlich jedenfalls aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der mit der Freisetzungsphase, die dazu dienen habe sollen, Erfahrungen darüber zu sammeln, wie sich die ausgesetzten
Keine Rechtfertigung für einen Aufschub der Entscheidung über Fortgang des Projekts
Soweit der beklagte Verein zuletzt mitgeteilt habe, es sei noch nicht absehbar, wann die Freisetzungsphase beendet sei, könne der Senat dieser Einschätzung nicht folgen. Sie stünde nämlich in offenem Widerspruch zu vorangegangenen Äußerungen des Vereins in den Jahren 2014 und 2016, wonach die Freisetzungsphase erfolgreich abgeschlossen gewesen sei. Außerdem sei sie mit der weiteren Vorgehensweise der Projektbeteiligten, die über eine die Freisetzungsphase offiziell ablösende “Übergangsphase“ und damit das weitere Schicksal des Projekts beraten sollen, sowie objektiven Umständen – wie die inzwischen vergangene Zeit von mehr als acht Jahren seit der Freilassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2021
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30812
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