wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: NJW 2014, 1505

Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),
Jahrgang: 2014, Seite: 1505

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
NJW 2014, 1505:

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom18.03.2014
- 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12, 2 BvE 6/12 -

Verfassungs­beschwerden gegen Euro-Rettungsschirm ESM und Fiskalpakt erfolglos

Die Verfassungs­beschwerden und das Organ­streit­verfahren gegen die Errichtung des Europäischen Stabilitäts­mechanismus, den Fiskalpakt sowie die nationalen Zustimmungs- und Begleitgesetze, das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, das TARGET2-System und das so genannte Sixpack sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht. Trotz der eingegangenen Verpflichtungen bleibt die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages hinreichend gewahrt. Es ist jedoch haushaltsrechtlich sicherzustellen, dass etwaige Kapitalabrufe nach dem ESM-Vertrag im Rahmen der vereinbarten Obergrenzen fristgerecht und vollständig erfüllt werden können und somit eine Aussetzung von Stimmrechten Deutschlands in den ESM-Gremien zuverlässig ausgeschlossen bleibt. Lesen Sie mehr

Werbung

Die Fundstelle NJW 2014, 1505 wird teils auch als „NJW 14, 1505“, „NJW 2014, S. 1505“ oder „NJW 14, S. 1505“ zitiert.