Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: MedR 1999, 143
Zeitschrift: Medizinrecht (MedR),
Jahrgang: 1999, Seite: 143
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
MedR 1999, 143:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom01.10.1997
- 5 U 63/97 -
Garderobendiebstahl beim Arzt: Arzt haftet nicht für Praxisgarderobe
Patienten tragen im Regelfall selbst die Verantwortung für die sichere Verwahrung ihrer Kleidungsstücke. Eine Nebenverpflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken geht der Arzt nur in Fällen ein, in denen Patienten zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Orten, die sie nicht selbst beaufsichtigen können, gezwungen sind. Während des alltäglichen Praxisbetriebs kann jedoch von den Praxishelfern nicht die ständige Beaufsichtigung der Garderobe verlangt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle MedR 1999, 143 wird teils auch als „MedR 99, 143“, „MedR 1999, S. 143“ oder „MedR 99, S. 143“ zitiert.