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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2009
12 K 12220/08 -

FG Berlin-Brandenburg zum Anspruch auf Eigenheimzulage bei Trennung der Ehegatten

Übernahme von Kreditraten und laufenden Kosten sind mit Nutzungsentschädigung gleichzusetzen

Bei der Trennung von Ehegatten, die für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, sind die Übernahme von Kreditraten und laufenden Kosten des Hauses, sofern diese dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugute kommen, einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Ein Steuerpflichtiger hat Anspruch auf Eigenheimzulage für ein von ihm erworbenes oder errichtetes Haus, wenn er es selbst nutzt oder unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Im Falle der Trennung von Ehegatten, die für ein gemeinschaftlich erworbenes oder errichtetes Haus Eigenheimzulage erhalten haben, hat der Ehegatte, der aus dem Haus auszieht, dementsprechend nur dann weiterhin Anspruch auf die - seinem Miteigentumsanteil entsprechende - Hälfte der Eigenheimzulage, wenn er seine Hälfte des Hauses dem anderen Ehegatten unentgeltlich überlässt. Zahlt der andere Ehegatte hingegen eine Nutzungsentschädigung, so entfällt die hälftige Eigenheimzulage für den nicht mehr in dem Haus lebenden Ehegatten. Der weiterhin das Haus nutzende Ehegatte hat seinerseits nur Anspruch auf die Hälfte der Eigenheimzulage, weil ihm nur eine ideelle Hälfte des Hauses gehört.

Alleinige Abzahlung von Krediten ist gleichzusetzen mit Nutzungsentschädigung

Diese Folge tritt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auch dann ein, wenn der in dem Haus verbleibende Ehegatte zwar keine Nutzungsentschädigung zahlt, aber die Kreditraten und die laufenden Kosten des Hauses allein trägt und den nicht mehr dort lebenden Ehegatten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen der kreditgebenden Bank freistellt. Die Richter befanden, dass diese Zahlungen, soweit sie dem aus dem Haus ausgezogenen Ehegatten zugute kommen, nur deshalb geleistet würden, um das Haus weiterhin - nunmehr allein - nutzen zu können und deshalb einer Nutzungsentschädigung gleichzusetzen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2009
Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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Dokument-Nr.: 8709 Dokument-Nr. 8709

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