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Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2017
- B 6 KA 36/16 R und B 6 KA 29/17 R -
Korrekturbedarf bei Vergütung von Psychotherapeuten nur begrenzt
Honorare für das Jahr 2008 nicht zu beanstanden - für 2007 muss nachberechnet werden
Psychotherapeuten haben für das Jahr 2008 keinen Anspruch auf höhere Vergütung. Für das Jahr 2007 ist ihnen jedoch ein zu niedriges Honorar gezahlt worden, weil bei der Bemessung der Praxiskosten von veralteten Daten ausgegangen worden ist. Dies entschied das Bundessozialgericht in zwei Musterverfahren.
Psychotherapeuten, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln, dürfen bezogen auf die Höhe der
Kläger haben voraussichtlich Anspruch auf Nachzahlungen für das Jahr 2007
Für das Jahr 2008 waren die Honorare nicht zu beanstanden, weil sie zutreffend auf der Basis der bis Ende des Jahres 2007 verfügbaren Daten berechnet worden sind. Dagegen hätten die Honorare bei richtiger
Verfahren um Vergütung für das Jahr 2001 vertagt
Für die
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§§ 85 SGB V (Fassung 2007 - Auszug)
Absatz 4:
1 Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; [...]. 4 Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur
Absatz 4a:
1 Der Bewertungsausschuss (§ 87 Absatz 1 Satz 1) bestimmt Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach Absatz 4 [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
- Psychotherapeut in Ausbildung hat keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für Tätigkeit im praktischen Jahr
(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.09.2014
[Aktenzeichen: 11 Ca 10331/13]) - Vorgaben für eine angemessene Vergütung von Psychotherapeuten sind rechtmäßig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2008
[Aktenzeichen: B 6 KA 8/07 R, B 6 KA 9/07 R, B 6 KA 10/07 R, B 6 KA 11/07 R, B 6 KA 12/07 R, B 6 KA 41/07 R, B 6 KA 42/07 R, B 6 KA 43/07 R, B 6 KA 49/07 R])
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Dokument-Nr. 24480
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