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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2015
- I ZB 64/14 -
Rundfunkbeitrag: Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bei Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden
Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen
Der Bundesgerichtshof hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen wegen eines Formfehlers abgelehnt hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entsprach das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden.
Der
BGH: Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach gesetzlichen Anforderungen für Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Nagold, Urteil vom 06.03.2014
[Aktenzeichen: 4 M 193/14] - Vollstreckungsversuch wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag scheitert wegen formeller Fehler
(Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19.05.2014
[Aktenzeichen: 5 T 81/14])
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Dokument-Nr. 21284
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