die zehn aktuellsten Urteile, die zum „Amtsgericht Dortmund“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 16.05.2000
- 125 C 2314/00 -
Halteverbot: Falschparker haftet bei Verkehrsunfall mit
Unfall hätte bei Einhalten des Halteverbots vermieden werden können
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug verbotswidrig parkt, kann hierfür nicht nur eine Geldbuße erhalten, sondern sich bei einem Unfall auch schadenersatzpflichtig machen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug verbotswidrig schräg gegenüber einer Garage abgestellt. Die Garage war nur noch unter großen Mühen und mit viel Rangieren erreichbar. Beim Rangieren beschädigte der Garageninhaber seinen Wagen erheblich.Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Falschparker 70 % des Schadens zu tragen habe. Er hafte gemäß § 7 StVG sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Ziffer 3 StVG. Der Beklagte (Falschparker) habe sein Fahrzeug zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verbotswidrig geparkt, führte das Gericht aus.Das Gericht bedauerte... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008
- 433 C 10580/07 -
Hausratversicherung muss für Wohnungseinbruch nicht zahlen: Katzenklappe kann grob fahrlässig sein
Täter nutzten Katzenklappe für Wohnungseinbruch
Wer an seiner Wohnungseingangstür eine Katzenklappe anbringt, sollte darauf achten, dass die Klappe Einbrechern den Einstieg nicht erleichtert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor, das die Klage eines Versicherungsnehmers abwies.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Katzenliebhaber in seine Eingangstür eine Katzenklappe eingebaut. Diese lag ca. 80 Zentimeter über dem Boden. Durch diese Klappe griffen Einbrecher und entriegelten so ein Fenster, durch das sie später in die Wohnung einstiegen. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht übernehmen. Sie meinte, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.08.2004
- 126 C 478/04 -
Verlust eines Mantels in einer Gaststätte, der von der Kellnerin in "Sicherheit" gebracht wurde
Zur Frage der Haftung
Wenn in einer Gaststätte einem Gast der Mantel mit der Bemerkung, dass er in "Sicherheit" gebracht werde, abgenommen wird, so haftet der Wirt bei einem Verlust des Mantels. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Kellnerin den Mantel einer Frau entgegen. Die Kellnerin sagte, sie werde den Mantel "in Sicherheit" bringen. Trotzdem verschwand der Mantel. Der Wirt weigerte sich, der Frau den Schaden zu ersetzen, so dass diese klagte. Der Wirt meinte, dass er wegen eines ausdrücklichen Haftungsausschlusses an der Garderobe für den Verlust nicht haften müsse.... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
