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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.03.2013
- 6 U 27/12 -
Ferienhausvermietung: Preis für "Endreinigung" muss im "Endpreis" enthalten sein
Nicht vollständig angegebener Endpreis genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung
Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Das Gericht untersagte damit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einem Vermieter von Ferienwohnungen, für Ferienwohnungen mit Mietpreisen zu werben, in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung eingerechnet sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall warb ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste auf seinem Internetauftritt für verschiedene Wohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) beziehungsweise 55 Euro (ohne Tier) hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und zwar einen Verstoß gegen die
Beanstandete Werbung verstößt gegen Preisangabenverordnung
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab der Klage statt. Der Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen die
Angegebener Preis umfasst nicht alle vom Verbraucher zwingend zu entrichtenden Kosten
Der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genügt nicht den Anforderungen der
Im Impressum genannter Ansprechpartner trägt Verantwortung für wettbewerbswidrige Werbung
Das Gericht sieht es als unerheblich an, ob der Beklagte oder seine Ehefrau Firmeninhaberin ist. Da der Beklagte im Impressum des Internetauftritts mit Namen genannt war, trägt er nach außen geschäftlich die Verantwortung für die wettbewerbswidrige Werbung. Die Namensangabe im Impressum verfolgt den Zweck, Nutzern der Internetseite darüber Auskunft zu erteilen, wer Ansprechpartner für die Internetseite ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15493
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