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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017
- 4 K 271/17.NW -
Errichtung einer Werbeanlage in der Nähe eines Friedhofs zulässig
Werbeanlage auf gesamtem Friedhofsgelände nicht wahrnehmbar
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Plakatanschlagunternehmen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage im näheren Umkreis eines Friedhofs hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das mit einem Versorgungsgebäude
Geplanter Standort der Werbeanlage befindet sich aufgrund der Nähe zum Friedhof in sensiblem Bereich
Der Beklagte beteiligte die Ortsgemeinde Elmstein an dem Baugenehmigungsverfahren, die ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagte. Im März 2017 lehnte
Bauvorhaben ist planungsrechtlich zulässig
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab
Passieren der Werbeanlage auf dem Weg zum Friedhof stellt keine Beeinträchtigung von besonderer Rücksichtslosigkeit dar
Die Werbeanlage sei auch nicht deshalb rücksichtslos, weil sie in räumlicher Nähe zum örtlichen
Kein Verstoß gegen bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot
Die Werbeanlage verstoße auch weder gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot noch liege eine relevante
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 24490
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