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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 09.10.2008
6 L 834/08.MZ -

Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungsberechtigte kann Anschluss an die Wasserversorgung verlangen

Häuser in Mainzer Neustadt - Kein Anschluss an Wasserversorgung

Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungsberechtigte kann den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung verlangen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Das Gericht lehnte daher den Antrag eines Käufers von Eigentumsanteilen an zwei Wohnhäusern in der Mainzer Neustadt auf Anschluss der Häuser an die öffentliche Wasserversorgung ab.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat im Zusammenhang mit der von der Stadt Mainz beabsichtigten Räumung zweier Häuser in der Mainzer Neustadt einen auf den Anschluss der Häuser an die öffentliche Wasserversorgung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt.

Notarieller Kaufvertrag

Der Antragsteller hat im Dezember 2007 durch notariellen Kaufvertrag Miteigentumsanteile an den zwei Wohnhäusern in der Nackstraße und der Kurfürstenstraße erworben. Die Wasserversorgung für diese Grundstücke wurde aufgrund zweier Urteile des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom August 2006 und November 2007 eingestellt. Seither erfolgte die Trinkwasserversorgung der Häuser über eine an das Trinkwassernetz der Häuser angeschlossene nicht genehmigte Brunnenanlage. Deren Benutzung untersagte das Umweltamt der Stadt Mainz im November 2007. Unter anderem wegen nicht sichergestellter Wasserversorgung beabsichtigt die Stadt Mainz nunmehr, die Nutzung der beiden Wohnhäuser zu Wohnzwecken zu untersagen. Vor diesem Hintergrund wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht: Der Stadt Mainz möge aufgegeben werden, die Wasserversorgung für die beiden Wohnhäuser unverzüglich wieder aufzunehmen.

Eigentumserwerb ist im Grundbuch noch nicht eingetragen

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungsberechtigte könne den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung verlangen. Der Antragsteller habe zwar durch notariellen Kaufvertrag Eigentumsanteile an den beiden Grundstücken erworben, sei aber bislang nicht Eigentümer geworden, weil der Eigentumserwerb nicht im Grundbuch eingetragen sei.

Zweifel, ob die übrigen Anschlussvoraussetzungen erfüllt sind

Davon abgesehen sei zweifelhaft, ob die Anschlussvoraussetzungen im Übrigen erfüllt seien. Die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage müsse von einem Installationsunternehmen beim Wasserversorgungsunternehmen beantragt werden, um sicherzustellen, dass die Anlage den Regeln der Technik entspreche. Der Antragsteller habe zwar eidesstattlich versichert, er habe einen entsprechenden Antrag bei den Stadtwerken Mainz stellen lassen. Die Glaubhaftigkeit dieser Versicherung sei jedoch zweifelhaft, weil die Stadtwerke Mainz AG erklärt habe, dass ihr kein Antrag vorliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2008 des VG Mainz vom 13.10.2008

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Dokument-Nr.: 6821 Dokument-Nr. 6821

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