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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.05.2023
1 A 2683/21, 1 A 2684/21, 1 A 2685/21 und 1 A 2686/21 -

Gespaltene Kreisumlage im Landkreis Hildesheim für das Haushaltsjahr 2019 rechtswidrig

Nach­trags­haushalts­satzung 2019 nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG a. F. vereinbar

Dass Verwaltungsgericht Hannover gab mit vier Urteilen den Klagen der Samtgemeinde Leinebergland und deren drei Mitgliedsgemeinden (Flecken Duingen, Flecken Eime und Stadt Gronau) statt.

Streitgegenständlich war zuletzt nur noch die in der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 beschlossene Regelung zu einer sog. gespaltenen Kreisumlage. Soweit die klagenden Gemeinden zunächst auch den Kreisumlagesatz in Höhe von 55,8 % beklagt hatten, haben sie die Klagen in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zurückgenommen.

Sätze für Gemeinden ohne Kita-Vertrag angehoben

Der Kreistag des beklagten Landkreises Hildesheim hatte im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 beschlossen, dass für Gemeinden, die den sog. Kita-Vertrag nicht abschließen - wie die Samtgemeinde Leinebergland - oder im Haushaltsjahr 2019 kündigen, die Hebesätze der Kreisumlage in 2019 auf 65 % der Umlagegrundlagen nach dem Niedersächsischen Finanzausgleichsgesetz (NFAG) festgesetzt werden. Für die übrigen Gemeinden blieb es beim bisherigen Hebesatz von 55,8 % nach dem ursprünglichen Haushaltsplan für 2019.

Festsetzung nicht mit Finanzausgleichsgesetz vereinbar

Diese höhere Festsetzung ist nach Auffassung der Kammer nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG in der Fassung vom 18.07.2012 vereinbar. Die Vorschrift ermöglicht keine Berücksichtigung finanzieller Folgen bei den Gemeinden, die den Kita-Vertrag nicht abgeschlossen haben und damit von der im Landkreis üblichen Übernahme von Kindertagesbetreuung durch die kreisangehörigen Gemeinden abweichen. Solche Fallgestaltungen werden erst durch die zum 01.11.2021 in Kraft getretene und vorliegend nicht anwendbare Änderung des Wortlautes durch den Landesgesetzgeber erfasst, der nicht nur klarstellender Charakter beizumessen ist. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat in allen Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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