wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29.06.2006
VG 1 A 145.06 -

Scientology erstreitet Sondernutzungserlaubnis für Info-Stände während der Fußball-WM

In einem gerichtlichen Eilverfahren wandte sich die Scientology Kirche Berlin e.V. gegen einen Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin, in dem ihr eine Sondernutzungserlaubnis für Informationsstände und Informationszelte an verschiedenen Standorten in der Innenstadt (Friedrichstraße, Straße des 17. Juni, Washingtonplatz, Bebelplatz) während der Fußball-WM versagt worden war.

Zur Begründung ihres Bescheides hatte die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, die Flächen für die die Sondernutzungserlaubnis beantragt worden sei, seien teilweise bereits anderweitig zur Sondernutzung vergeben. Im Übrigen stünden Gründe des Denkmalschutzes und der Verkehrssicherheit bzw. des Katastrophenschutzes der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis entgegen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt die vorliegende Argumentation der Behörde nur eine teilweise Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnis.

Nach dem Berliner Straßengesetz solle eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zugunsten der Scientology Kirche sei insoweit zu unterstellen, dass sie sich auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) berufen könne. Ihr dürfe daher eine Sondernutzungserlaubnis nur aus Gründen mit Verfassungsrang nach einer Abwägung im Einzelfall versagt werden.

Für zwei Standorte in der Friedrichstraße und an der Straße des 17. Juni sei bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die Erlaubnis zu Recht wegen einer möglichen Gefährdung der Passanten versagt worden. Für den Standort Bebelplatz hielt das Gericht einen Info-Stand von 4m x 4m mit den denkmalschützerischen Belangen für vereinbar. Hinsichtlich eines großen Infozeltes am Washingtonplatz war das Gericht der Auffassung, dass sachliche Gründe für eine Versagung der Erlaubnis nicht glaubhaft gemacht worden seien. Gründe des Katastrophenschutzes im Rahmen der Fußball-WM seien nicht belegt worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/06 des VG Berlin vom 30.06.2006

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2620 Dokument-Nr. 2620

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2620

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?