wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 20.07.2017
1 L 981/17 -

Entlassung eines Kommissaranwärters nach Falschangaben rechtmäßig

Fehlende charakterliche Eignung rechtfertigt Entlassung aus Polizei­vorbereitungs­dienst

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Entlassung eines Kommissaranwärters, der falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht hatte, wegen fehlender charakterlicher Eignung für den Polizei­vorbereitungs­dienst zulässig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hatte zu Beginn seiner Ausbildung zum Kommissar Aachen als Wohnanschrift angegeben. Im Oktober 2016 meldete er seine neue Wohnung in Köln an, machte aber im November und Dezember 2016 weiter Fahrtkosten für Fahrten zwischen Aachen und seiner Dienststelle in Köln bzw. Brühl geltend. Das Land Nordrhein-Westfalen entließ den Antragsteller daraufhin aufgrund charakterlicher Mängel aus dem Polizeivorbereitungsdienst.

Kommissaranwärter verletzt durch eigenes Verhalten Dienstpflichten nachhaltig

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Aachen aus, dass die Entlassung des Beamten auf Widerruf nicht zu beanstanden sei, weil sich der Antragsteller als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Indem er im Rahmen der Beantragung seiner Trennungsentschädigung falsche Angaben zu seinem Wohnort gemacht und sich damit über 600 Euro Trennungsentschädigung, die ihm nicht zustand, erschlichen habe, habe er seine Dienstpflichten so nachhaltig verletzt, dass daraus auf seine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschlossen werden könne. Die Entlassungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da der Antragsteller erst die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen habe und ihm somit eine zeitnahe berufliche Neuorientierung ermöglicht werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24690 Dokument-Nr. 24690

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss24690

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Klaus Steinke schrieb am 21.08.2017

Eine gute Entscheidung. Beamter zu sein ist nun mal mehr als Frei zu sein von der Sozialversicherungszahlung.

Sylvia Majocchi schrieb am 15.08.2017

Eine gute Entscheidung!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung