wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werbung

Sie suchen einen Anwalt?

kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 19. Juni 2013

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
etwas im Forum suchenIn unserem Forum wird über aktuelle Urteile und Entwicklungen diskutiert.
Hier können Sie suchen, was Sie interessiert ...




Kostenlose Urteile per E-Mail

Newsletter-Abonnieren

Anzeige

RA Sebastian Dosch, Heidelberg(besitzt u.a. folgende Qualifikationen: Fachanwalt für Informations­technologierecht und beschäftigt sich mit: IT-Recht, EDV-Recht, Computerrecht, Internetrecht und Gewerblicher Rechtsschutz) - Springe zu den Details »
RA Gunther Freiherr von Mirbach, Adendorf(beschäftigt sich mit: Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Mietrecht und Arzthaftungsrecht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwalt Gunther Freiherr von Mirbach
RA Rafael Daun, Solingen(beschäftigt sich mit: Internetrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht) - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwalt Rafael Daun
Rechtsanwältin und Ärztin Dr. med. Katja Kumpmann, Mainz - Springe zu den Details » bzw. zur Homepage » von Rechtsanwältin und Ärztin Dr. med. Katja Kumpmann

Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 13.01.2006
1 Ss 296/05 -

"Kirchenstörer von Erfurt": Laute Rufe während eines Gottesdienstes erfüllen den Straftatbestand der Störung der Religionsausübung

"Kirchenstörer von Erfurt" nicht nur des Hausfriedensbruchs sondern auch der Störung der Religionsausübung schuldig

Der als "Kirchenstörer von Erfurt" bekannt gewordene Angeklagte wurde von dem Oberlandesgericht Jena auch der "Störung der Religionsausübung" für schuldig befunden. Der Angeklagte hatte 2004 den zentralen Festgottesdienst am Tag der deutschen Einheit gestört und im Erfurter Dom die Predigt des Thüringer Landesbischofs Christoph Kähler mit Schreien unterbrochen und mit Flugblättern um sich geworfen.

Teilen Sie unser Wissen:
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
(Funktion nicht verfügbar)
(Funktion nicht verfügbar)

Vor dem Thüringer Oberlandesgericht hat die öffentliche Hauptverhandlung im Revisionsverfahren im Fall des in den Medien als „Kirchenstörer von Erfurt“ bezeichneten 30-jährigen Angeklagten stattgefunden. ach Durchführung der Verhandlung verkündete der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats das Urteil.

OLG Jena ändert Schuldspruch ab

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Berufungsurteil des Landgerichts Erfurt im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit mit Störung der Religionsausübung schuldig ist. Hingegen hat der Senat die auf einen Freispruch gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Landgericht sah lediglich Straftatbestand des Hausfriedensbruch als erfüllt an

Das Landgericht hatte den Angeklagten lediglich wegen Hausfriedensbruch verurteilt, nicht aber wegen Störung der Religionsausübung, da nach Auffassung des Berufungsgerichts insoweit das Grundrecht des Angeklagten auf freie Religionsausübung (Artikel 4 des Grundgesetzes) zu beachten sei. Das Thüringer Oberlandesgericht hat sich insoweit der Argumentation des Landgerichts nicht angeschlossen.

Grundrecht des Domkapitels auf Eigentum genießt vor der Glaubensfreiheit des Angeklagten Vorrang

Werbung

In seiner mündlich vorgetragenen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter zunächst aus, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zutreffend erfolgt sei. Der Angeklagte sei widerrechtlich in den Erfurter Dom eingedrungen, bei dem es sich um einen abgeschlossenen Raum handele, der dem öffentlichen Dienst bestimmt sei. Das Handeln des Angeklagten sei auch nicht durch die Ausübung des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gerechtfertigt gewesen. Eine hier vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass das hier ebenfalls betroffene Grundrecht des Domkapitels auf Eigentum, welches auch die Befugnis umfasse zu entscheiden, wer wann und bei welchen Gelegenheiten die Räumlichkeiten des Domes betreten darf, den Vorrang vor der Glaubensfreiheit des Angeklagten genieße. Der vom Angeklagten verübte Hausfriedensbruch stelle nämlich einen Eingriff in den Kernbereich des Eigentumsrechts des Domkapitels dar, während die Bestrafung des Eindringens in den Mariendom die Glaubensfreiheit des Angeklagten nur peripher tangiere. Dieser müsse seinen Glauben nicht überall verwirklichen können, insbesondere nicht an fremden Orten gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.

Angeklagter muss seine Glaubensüberzeugung nicht notwendig während eines fremden Gottesdienstes lautstark und störend kundtun

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hat der Senat auch die vom Angeklagten absichtlich begangene Störung des Festgottesdienstes nicht als durch die Ausübung des Grundrechts auf Glaubensfreiheit als gerechtfertigt angesehen. Diesem Grundrecht des Angeklagten stünden unter anderem die Grundrechte auf Glaubensfreiheit der einzelnen Kirchenbesucher und der Veranstalter des Gottesdienstes gegenüber. Dies gelte sowohl für die Freiheit, der eigenen Glaubensüberzeugung entsprechend zu handeln und insbesondere an rituellen Feiern ungestört teilzunehmen als auch für das Recht, sich keine fremden Glaubensüberzeugungen aufzwingen lassen zu müssen. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Angeklagten nur peripher betroffen sei, da dieser seine Glaubensüberzeugung nicht notwendig während eines fremden Gottesdienstes lautstark und störend kundtun müsse.

OLG verweist Sache zurück

Der Senat hat die Sache zur Festsetzung einer Einzelstrafe für die vom Angeklagten begangene Störung der Religionsausübung und zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen, wobei der Senat festgestellt hat, dass die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung wegen Hausfriedensbruches zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten nicht zu beanstanden ist.

der Leitsatz

1. Zur Rechtfertigung des Eindringens in ein Kirchengebäude und der Störung der Religionsausübung durch die Wahrnehmung von Grundrechten. Hier: Abwägung zwischen dem Grundrecht des Täters aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und dem Grundrecht des Domkapitels aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. den Grundrechten der Gottesdienstbesucher, der Fernsehzuschauer, der Kirchgemeinde sowie der Veranstalter des Festgottesdienstes aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

2. Allein der Umstand, dass der Täter in das Kirchengebäude eingedrungen ist, um dort am nächsten Tag einen Festgottesdienst zu stören, führt nicht zur Annahme von Tateinheit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2006
Quelle: ra-online, OLG Thüringen (pm/pt)

Ist Ihnen dieser Artikel was wert?

Flattr this
Was ist Flattr?Hilfe
Teilen Sie unser Wissen:
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...
(Funktion nicht verfügbar)
(Funktion nicht verfügbar)
drucken

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Religionsfreiheit | Störung der Religionsausübung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 1892
NJW 2006, 1892

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1776

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1776 Dokument-Nr. 1776


Aktuell diskutiertDiskutieren Sie im Forum von kostenlose-urteile.de über die aktuelle Rechtsprechung

Diskutieren Sie über diese Entscheidung »

Die neuesten Beiträge:

insgesamt 1 Beitrag zu dieser Entscheidung


25.01.2006, 01:00 Uhr von Redaktion »

"Kirchenstörer von Erfurt": Laute Rufe während eines Gottesdienstes erfüllen ...

Der als "Kirchenstörer von Erfurt" bekannt gewordene Angeklagte wurde von dem Oberlandesgericht Jena auch der "Störung der Religionsausübung" für schuldig befunden. Der Angeklagte hatte 2004 den zentralen Festgottesdienst am Tag der deutschen Einheit gestört und im Erfurter Dom die Predigt des Thüringer ...mehr »


Und Ihre Meinung? Diskutieren Sie mit in unserem Forum! »


Werbung

Werbung



Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

Urteile zu verschiedenen Rechtsgebieten
Urteile zu verschiedenen Gerichten

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Werbung


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.