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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.09.2019
- S 34 BA 58/18 -
Notarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtig
Vorgegebene Strukturen und Eingliederung in Abläufe des Rettungsdienstes lassen auf abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen
SG bejaht abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit des Beigeladenen vor. Vielmehr habe der Beigeladene die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2019
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)
- Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019
[Aktenzeichen: B 12 R 11/18 R]) - Abhängige Beschäftigung: Anästhesist in Klinik ist sozialversicherungspflichtig
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.08.2017
[Aktenzeichen: L 1 KR 394/15]) - Abhängige Beschäftigung von Honorarnotärzten im Bereich der Luftrettung
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2020
[Aktenzeichen: L 4 BA 732/19])
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Dokument-Nr. 27962
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