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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 08.06.2021
- 1 A 204/19 -
Anspruch auf Beihilfe für Kosten von Nasentropfen bei chronischem Schnupfen wegen Nasenscheidewandverkrümmung
Leistungsausschluss für Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten oder grippalen Infekten greift nicht
Aufwendungen für Nasentropfen zur Behandlung eines chronischen Schnupfens wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung sind beihilfefähig. Soweit die Beihilfeverordnung vorsieht, dass Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten nicht beihilfefähig sind, greift dieser Leistungsausschluss nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Beamter des Saarlandes seit dem Jahr 2016 Beihilfe zu den Kosten für die ihm ärztlich verordneten
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies die Klage ab. Es verwies auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 a der Beihilfeverordnung des Saarlandes (BhVO), wonach Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für volljährige Personen nicht beihilfefähig seien. Gegen diese Entscheidung legte der Beamte Berufung ein.
Oberverwaltungsgericht bejaht Beihilfefähigkeit der Kosten für Nasentropfen
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zu Gunsten des Beamten. Die Kosten für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25.04.2018
[Aktenzeichen: 6 K 783/16]
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Dokument-Nr. 30563
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