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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2012
- 3 M 129/12 -
Nikotin-Liquids zum Betrieb von E-Zigaretten unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz
Nikotin in E-Zigarette fehlt es an der für Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung
Die für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Liquids unterliegen nicht dem Arzneimittelgesetz. Nikotin kann zwar auch zu medizinischen Zwecken (z. B. in Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der so genannten elektrischen Zigarette fehlt es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt in Magdeburg ein Tabakwarengeschäft. Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte ihr die Landeshauptstadt Magdeburg den Verkauf eines so genannten Nikotin-Liquids, welches zum Gebrauch in elektrischen Zigaretten verwendet wird. Bei dem Liquid handelt es sich um ein Flüssigkeitsgemisch, welches überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie zu einem geringen Anteil Nahrungsmittelaromen und Nikotin enthält. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Liquid verdampft und der Benutzer atmet beim Inhalieren den nikotinhaltigen Dampf ein.
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verkaufsverbot vor dem VG erfolglos
Nach Auffassung der Landeshauptstadt Magdeburg handele es sich bei dem Liquid wegen des Inhaltsstoffes Nikotin um ein zulassungspflichtiges
Einstufen von Nikotin als giftigen Gefahrstoff rechtfertigt nicht Einordnung als Arzneimittel
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken (z. B. in Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der so genannten elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 30.03.2012
[Aktenzeichen: 1 B 86/12 MD]
- VG Frankfurt (Oder): In-Verkehr-Bringen von Nikotindepots "E-Liquids" vorläufig verboten
(Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.10.2011
[Aktenzeichen: VG 4 L 191/11]) - E-Zigarette ist kein Arzneimittel
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.04.2012
[Aktenzeichen: 7 K 3169/11]) - Gesundheitsministerin darf nicht vor E-Zigaretten warnen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: 13 B 127/12])
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Dokument-Nr. 13616
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