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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017
OVG 6 B 70.15 -

Mozzarella, Nordseekrabbensalat und "Flensburger Fördetopf" im Handgepäck unzulässig

Transportvorgaben für Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen von Reisendem nicht eingehalten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g "Flensburger Fördetopf" nicht im Handgepäck eines Fluggastes mitgeführt werden dürfen und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bundespolizei dem Kläger im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel zu Recht untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt sind, hat der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei war auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 24043 Dokument-Nr. 24043

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Kommentare (2)

 
 
MattyRecht schrieb am 29.03.2017

Unverständnis für das Wirre verkomplizierte Urteil, klar kan die Bundespolizei nichts nachprüfen, denn auch aus Lebensmittel kann man aus den hier feststellerischen Mittel keinerlei Bomben bauen, weil die Chemische Substanz hierfür unzureichend wäre, dass hätte dem hier Gericht; -Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.03.2017 OVG 6 B 70.15 durch ein auch bestimmtes fehlende Gutachten beisteuern müssen, können! Auch alleine das die EU sich Mauscheleien hoher Falscheinbildung dieses zugrunde legt, ist schon sagenhafte DDR Mache! Also voll kommender Blödsinn.

Auch Blödsinn solche Esssachen mit am Bord zu nehmen gibt doch genug zu Futtern in diesen unsicheren Maschinen..

Wilhelm Herbi schrieb am 29.03.2017

Richtig so!!

Der liebe Herr soll seine Mampfe am Boden lassen, in der Toilette entsorgen. Dorthin kommt sie sowieso, in anderer Form.

So was gehört nicht in einen Flieger

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