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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2006
- OVG 4 S 50.05 und OVG 4 S 84.05 -
Keine Akteneinsicht von Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge von Landesbeamten
Recht auf Datenschutz steht vor Recht auf Akteneinsicht
Das Oberverwaltungsgericht hat zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, mit denen dem Land Brandenburg untersagt worden war, einzelnen Landtagsabgeordneten Einsicht in die Trennungsgeldvorgänge von Beamten des Landes zu gewähren.
Nach Auffassung des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Gewährung der von den Abgeordneten beantragten Akteneinsicht in die Trennungsgeldakten einzelner Beamter mit dem Ziel, die Trennungsgeldpraxis der Landesregierung aufzuklären, das Recht der Beamten auf Datenschutz. Das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten als Mittel parlamentarischer Kontrolle genießt nach der Verfassung des Landes Brandenburg zwar einen hohen Stellenwert; es muss jedoch im Einzelfall mit dem - ebenfalls durch die Verfassung geschützten - privaten Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten abgewogen werden. Trennungsgeldakten enthalten typischerweise eine Vielzahl persönlicher Daten des Beamten und seines engsten persönlichen Umfeldes. Als Bestandteil der Personalakten gehören sie zu den Vorgängen, die ihrem Wesen nach grundsätzlich geheim zu halten sind; sie unterliegen besonderem Schutz und einem hohen Maß an Vertraulichkeit. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Abgeordneten und dem privaten Interesse einzelner Beamter an der Geheimhaltung ihrer in den Trennungsgeldakten enthaltenen persönlichen Daten erweist sich die Preisgabe der Daten als unverhältnismäßig. Das Recht der Abgeordneten auf Akteneinsicht hat daher hinter dem Recht der Beamten auf Datenschutz zurückzutreten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2006
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Dokument-Nr. 2596
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