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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011
- 2 SsRs 284/11 -
Diskothek mit zwei Raucherräumen – Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz unzulässig
Anzahl zulässiger Raucherräume in Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz nicht ausreichend klar formuliert
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz im Hinblick auf die Anzahl von Raucherräumen in einer Gaststätte nicht ausreichend klar ist. Es erklärte daher ein Bußgeld, das gegen die Betreiberin einer Diskothek verhängt wurde, die zwei Räume für Raucher gekennzeichnet hatte, für unzulässig.
Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen die Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland ein Bußgeld wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Niedersächsische
Zulässigkeit eines möglichen zweiten Nebenraumes für Gaststättenbesitzer aus Gesetz nicht ersichtlich
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte Erfolg. Die Betroffene wurde freigesprochen. Der Bußgeldsenat entschied, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsische
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz lautet:
„Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Sachsen-Anhalt: Vorläufige Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten
(Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2008
[Aktenzeichen: LVG 03/08]) - VG Neustadt: Rauchverbot im Thekenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: 4 K 222/11.NW]) - Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs verfassungsgemäß
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 06.01.2012
[Aktenzeichen: Vf. 26-VII-10])
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Dokument-Nr. 13018
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