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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2024
- 1 ORs 36 SRs 752/23 -
Verwertbarkeit der Angaben zur Begründung eines Gewaltschutzantrags im Strafverfahren trotz Zeugnisverweigerungsrechts
Begründung eines Gewaltschutzantrags stellt keine amtlich initiierte Vernehmung dar
Macht eine Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so bleiben ihre Angaben gegenüber dem Familiengericht zur Begründung eines Gewaltschutzantrags verwertbar. Die Vorschritt des § 252 StPO greift in diesem Fall nicht, da sie nur für amtlich initiierte Vernehmungen gilt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 kam es in der Wohnung einer Frau in Baden-Württemberg zu einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann. Das Paar hatte sich getrennt. Im Rahmen des Streits schlug der Ehemann seiner Frau mehrmals mit der Faust ins Gesicht und drohte mit einem großen Messer damit, sie umzubringen. Die Frau hatte aufgrund des Vorfalls einen Gewaltschutzantrag beim Familiengericht gestellt. Zudem wurde der Ehemann strafrechtlich angeklagt.
Amtsgericht und Landgericht verurteilten Angeklagten zu Geldstrafe
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Verurteilung. Da die Ehefrau von ihrem
Oberlandesgericht bejaht Verwertbarkeit der Angaben
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2023
[Aktenzeichen: 9 Ns 460 Js 6662/21]
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Dokument-Nr. 33759
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