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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30.01.2013
- 5 U 174/11 -
Drohung mit Schufa-Eintrag: Schufa kann Verwendung ihres Namens nicht ohne weiteres untersagen
Schufa muss Drohpotenzial ihrer Marke hinnehmen
Droht ein Unternehmen mit einem Schufa-Eintrag ohne diesen selbst veranlassen zu können, so ist darin nicht zwangsläufig eine Irreführung der Verbraucher zu sehen. Zudem muss die Schufa es hinnehmen, dass mit Hilfe ihrer Marke gedroht wird. Denn ein Schufa-Eintrag dient als Drohpotenzial schlechthin. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall versendete ein Unternehmen, welches auf seiner Webseite für Kunden Informationen, Artikel und Downloads zur Verfügung stellte, Mahnungen. Hintergrund waren angebliche Vergütungsansprüche gegen Kunden der Webseite. Diesbezüglich kam das Unternehmen als "Abo-Falle" und "Abzocker" in die Kritik. Die Mahnungen enthielten unter anderem den Hinweis, dass "bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen weitere Nachteile, wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag", entstehen können. Die Schufa sah diesen Hinweis als unzulässig an, da nur ihre Vertragspartner berechtigt seien, einen solchen Eintrag zu erwirken. Das Unternehmen gehörte nicht zu den Vertragspartnern und konnte daher einen negativen Eintrag nicht vornehmen lassen. Es habe somit, nach Meinung der Schufa, eine Irreführung der
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestand nicht
Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Unternehmen recht. Es habe zunächst kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden, da eine Irreführung der
Verbraucher wurden nicht in die Irre geführt
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurden die
Unternehmen behauptete nicht unmittelbare Eintragung veranlassen zu können
Bei Anwendung einer gewissen Sorgfalt habe jeder
Verunsicherung der Verbraucher durch Aufmachung der Mahnung unerheblich
Die Richter haben zwar nicht verkannt, dass nicht wenige
Vorwurf der Rufschädigung ging ins Leere
Soweit die Schufa eine Rufschädigung in dem Verhalten des Unternehmens sah (vgl. § 4 Nr. 9a und 9b UWG), habe dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen
Unternehmen behinderte nicht Geschäfte der Schufa
Das Unternehmen habe es nach Ansicht der Richter auch nicht darauf abgesehen gehabt, die geschäftliche Tätigkeit der Schufa zu stören. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG habe damit nicht bestanden. Die Schufa habe es aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeiten hinnehmen müssen, dass die Erwähnung ihres Namens gegenüber von Verbrauchern aus der Natur der Sache ein bestimmtes Drohpotenzial innewohnt.
Kennzeichnungsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestand ebenfalls nicht
Ein kennzeichnungsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 23 MarkenG habe schließlich ebenfalls nicht bestanden, so das Gericht weiter. Denn durch den Hinweis eines Schufa-Eintrags in den Mahnungen des Unternehmens sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.07.2011
[Aktenzeichen: 406 HKO 85/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 56 CR 2014, 56 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 263 GRUR-RR 2013, 263 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 511 MMR 2013, 511 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 943 NJW-RR 2013, 943
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Dokument-Nr. 16049
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