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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.06.2023
- 7 Ws 85/23 -
Einreiseschwierigkeiten für russische Angeklagte berechtigten nicht zur Verfahrenseinstellung
Einreise nach Deutschland nach wie vor möglich und auch zumutbar
Etwaige durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hervorgerufene Einreiseschwierigkeiten für Angeklagte russischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Russischen Föderation aufhalten, stellen kein andauerndes Verfahrenshindernis dar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat den angefochtenen Einstellungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben.
Die Angeklagten, beide russische Staatsbürger, waren vom Landgericht Darmstadt wegen Beihilfe zur Untreue und Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Nach mehrjähriger Untersuchungshaft halten sich die Angeklagten wieder in der Russischen Föderation auf. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Das Landgericht Darmstadt stellte das Verfahren im Frühjahr 2023 wegen eines andauernden Verfahrenshindernisses (§ 206 a StPO) ein. Das Erscheinen der Angeklagten zu einer neuen Hauptverhandlung würde die Angeklagten in Hinblick auf die von der EU verhängten Reisebeschränkungen sowie mögliche Repressionen bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation unverhältnismäßig belasten.
Erscheinen trotz Krieges weder ausgeschlossen noch unzumutbar
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte vor dem OLG Erfolg. Es hob den Einstellungsbeschluss auf. Zur Begründung führte es aus, dass die vom Landgericht dargelegten Umstände kein andauerndes
Keine konkreten Anhaltspunkte für Repressalien bei Rückkehr
Es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte für mögliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33039
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