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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.11.2023
17 U 121/23 -

Verkehrsunfall mit einem Rettungswagen: Beide Parteien zahlen Hälfte

Verstoß gegen Sorgfaltspflichten begründet Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Notarzt­einsatz­fahrzeugs mit bei grünem Licht querenden

Ein Rettungs­dienst­fahrer darf eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass er von den anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wurde. Kommt es zur Kollision mit einem bei Grün querenden Fahrzeug, weil dessen Fahrer den Rettungswagen aus Unachtsamkeit übersehen bzw. überhört hat, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht, bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit seiner Entscheidung das angefochtene landgerichtliche Urteil.

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug der Klägerin und das Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten fuhren zeitgleich auf eine ampelgeregelte Kreuzung in Wetzlar zu. Die Ampel für das Klägerfahrzeug sprang auf Grün, die Ampel für das Einsatzfahrzeug zeigte zu dieser Zeit Rot. Da das vor dem Klägerfahrzeug stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr, wechselte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs auf die linke Spur und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte er mit dem Einsatzwagen, welches mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn fuhr. Bei beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Klägerin begehrt 75 % des Schadens von der Beklagten. Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme eine hälftige Schadensteilung ausgeurteilt.

Verkehrssicherheit stets vorrangig

Das OLG hat auf die Berufungen beider Parteien bestätigt, dass von einer Haftungsquote von 50 % zu 50 % auszugehen sei. Der Fahrer des Notarztwagens habe seine Sorgfaltspflichten bei der Wahrnehmung von Sonderrechten verletzt. Zwar sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit. Dennoch komme den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber den Interessen des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu, führte das OLG aus. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweiche, umso höhere Anforderungen seien an seine Sorgfalt einzuhalten. Er dürfe deshalb eine Kreuzung nur dann bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt habe, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt hätten. Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei sei und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert werde, dürfe der Sonderrechtsfahrer nicht darauf vertrauen, dass er die Kreuzung gefahrlos überqueren könne. „Es gibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (...) keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer schon in ausreichender Weise gewarnt“, führte das OLG aus.

Nichtbeachtung von Sondersignale stellt erheblichen Verkehrsverstoß dar

Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe ebenfalls einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen. Er habe nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet. Er habe auch nicht beachtet, dass das vor ihm auf der rechten Spur stehende Fahrzeug mit Grund stehengeblieben sein könnte. „Ein umsichtiger Fahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet“, begründet das OLG weiter. Angesichts des gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags habe das Landgericht von einer Haftungsquote von 50 % zu 50 % ausgehen dürfen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (1)

 
 
A. Fuchs schrieb am 13.12.2023

So ein Urteil verstehe ich nicht. Erst noch am wartenden Fahrzeug vor ihm vorbeizirkeln um dann in eine Kreuzung einzufahren, damit muss der Fahrer des Notarztwagens auch nicht unbedingt rechnen, denn er nimmt ja evtl. das vor dem Klägerfahrzeug wartende Fahrzeug wahr und geht davon aus, dass er gesehen und gehört wurde. An der Stelle ist die Frage zu stellen, wieso der eine Fahrer das mitbekommt und der nächste quasi an der gleichen Stelle nicht. Für seine Unachtsamkeit bzw. Dämlichkeit hätte der Fahrer bzw. die Klägerin mMn keinen Schadensersatz "verdient".

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