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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013
- I-20 U 102/12 -
Vodafone darf Kunden nicht mit Schufa-Eintrag drohen
Schufa-Einträge können durch bloßes Bestreiten von Forderung abgewendet werden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Telekommunikationskonzern Vodafone verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, vom Mobilfunkunternehmen Vodafone mitgeteilt, dass Vodafone verpflichtet sei, den Zahlungsrückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.
Vodafone droht Kunden trotz bereits beigelegter Rechungsstreitigkeiten mit Schufa-Eintrag
So schrieb Vodafone an seine Kundschaft: "Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen [...]. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern." Die Mahnungen wurden mit diesem Wortlaut verschickt, obwohl der Streit um die Rechnungsbeträge längst beigelegt war und Vodafone keine finanziellen Ansprüche mehr gegenüber seinen Kunden hatte.
Drohklauseln dürfen nicht mehr verwendet werden
Die auf Unterlassung dieser Vorgehensweise gerichtete Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen also vorerst keine Schufa-Meldung mehr fürchten. Auch andere Telekommunikationsunternehmen dürfen die Drohklausel nicht mehr ins Feld führen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 579 CR 2013, 579 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 513 GRUR-RR 2013, 513 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 225 ITRB 2013, 225 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1057 MDR 2013, 1057 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 647 MMR 2013, 647
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Dokument-Nr. 16337
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