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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Gerichtsbescheid vom 20.12.2017
- L 8 SO 293/15 -
Ehemann erbt grundsätzlich nicht Sozialhilfeansprüche der verstorbenen Ehefrau
Vererbbarkeit nur bei Deckung des Lebensbedarfs zu Lebzeiten durch vorleistenden Dritten
Sozialhilfeansprüche sind grundsätzlich nicht vererbbar. Eine Vererbbarkeit besteht nur, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten im Vertrauen auf die spätere Bewilligung durch den Sozialhilfeträger seinen Lebensbedarf durch einen vorleistenden Dritten gedeckt hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2006 stellte eine 63-jährige schwerbehinderte Frau einen Antrag auf Grundsicherungsleistung. Dieser Antrag wurde von der Behörde abgelehnt, da sie die Frau für nicht hilfebedürftig hielt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid legte die Frau Widerspruch ein. Auch diesen wies die Behörde im Dezember 2006 zurück. Im September 2007 stellte die Frau einen Überprüfungsantrag. Bevor über diesen aber entschieden werden konnte, verstarb die Frau im August 2008. Ihr
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Bremen wies die Klage mit der Begründung der fehlenden Vererbbarkeit des Anspruchs auf Grundsicherungsleistung ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Grundsicherungsleistung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die Grundsicherungsleistung seiner verstorbenen
Keine Vererbbarkeit des Sozialhilfeanspruchs
Der Anspruch auf Grundsicherungsleistung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 15.09.2015
[Aktenzeichen: S 24 SO 297/10]
Jahrgang: 2018, Seite: 199 NJW-Spezial 2018, 199
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Dokument-Nr. 26825
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