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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.08.2023
- L 8 AY 20/23 B ER -
Keine existenzsichernden Leistungen im Kirchenasyl bei Verstoß gegen Wohnsitzauflage
Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG vorliegend an die Erfüllung der Wohnsitzauflage geknüpft
Asylbewerber, die gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen und stattdessen an einem anderen Ort ins Kirchenasyl gehen, habe keine umfassenden Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar mit irakischer Staatsangehörigkeit reiste aus Schweden kommend nach Deutschland ein. Die gestellten Asylanträge wurden - wie schon in Schweden - abgelehnt, Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Eine geplante Überstellung nach Schweden scheiterte daran, dass sich das Ehepaar nicht mehr in der ihm zugewiesenen Einrichtung in Sachsen-Anhalt aufhielt. Das Ehepaar nahm stattdessen
Kein Anspruch auf Sozialleistungen im Kirchenasyl
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sei in diesem Fall an eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2023
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33583
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