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Landgericht Coburg, Urteil vom 11.11.2011
- 21 O 489/11 -
LG Coburg zur Frage der Zuordnung einer Rechtstreitigkeit zum Arbeits- oder Patentrecht
Versicherungsbedingungen bieten keinen Rechtschutz für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts
Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Versicherten gegen seine Rechtschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm gemachten Erfindung abgewiesen. Der beabsichtigte Prozess war nicht durch die Rechtschutzversicherung gedeckt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat bei der Beklagten eine Rechtschutzversicherung. 1985 machte er während seiner Arbeit als Chemiker eine Erfindung, für die ihm ein Patent erteilt wurde. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung, da der Arbeitgeber die Erfindung vermarktete. Aus dieser Vereinbarung erhielt der Kläger im Laufe von 15 Jahren 160.000 Euro.
Kläger sieht in Streit über Mehrvergütung für Patentvermarktung arbeitsrechtliche Streitigkeit
Nachdem der Kläger in den Ruhestand gegangen war, meinte er nach einer Internetrecherche Anspruch auf mindestens 100.000 Euro Mehrvergütung zu haben. Diese Ansicht teilte sein früherer Arbeitgeber nicht und deshalb wollte der Kläger gegen diesen eine Klage erheben. Hierfür beanspruchte er von der beklagten Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage hinsichtlich der Prozesskosten mit der Begründung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit.
Kein Rechtschutz für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts
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Die beklagte Versicherung verteidigte sich mit dem Einwand, dass für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts kein Rechtschutz bestehe, da diese Rechtsstreitigkeiten durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es stelle zunächst fest, dass sich die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz regeln würde. Solche Streitigkeiten werden vor den für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten ausgetragen.
Kein Rechtschutz: Interessen des Klägers sind nicht im arbeitsrechtlichen, sondern im patentrechtlichen Bereich anzusiedeln
Die vom Kläger beabsichtigte Klage hat somit einerseits Bezug zu seinem früheren Arbeitsverhältnis, andererseits steht sie auch im Zusammenhang mit dem Patenrecht. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten besteht ein Rechtschutz, für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts besteht er nicht. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt der klägerischen Interessenswahrnehmung liegt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Interessen des Klägers nicht im arbeitsrechtlichen, sondern im patentrechtlichen Bereich anzusiedeln sind. Die vom Kläger gewünschte höhere Vergütung stellt keine Entlohnung für die geleistete Arbeit dar, sondern der Kläger erhielt das Geld dafür, dass sein Arbeitgeber aus seiner Erfindung Vorteile ziehen konnte.
Ausschluss von Rechtstreitigkeiten des Patent- und Urheberrechts in Versicherungsbedingungen zulässig
Das Gericht hielt es auch für gerechtfertigt, dass die Versicherung in ihren Bedingungen solche Rechtstreitigkeiten ausschließt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Patenrechten verursachen hohe Kosten. Ohne den Ausschluss in den Bedingungen wäre die Masse der Versicherten zur Zahlung dieser Verfahren verpflichtet, obwohl die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, selber einen entsprechenden Prozess führen zu müssen. Auch die Formulierung des Risikoausschlusses sah das Landgericht Coburg als zulässig an und wies die Klage des Erfinders gegen die Versicherung ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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20.02.2012, 01:00 Uhr von Redaktion »
LG Coburg zur Frage der Zuordnung einer Rechtstreitigkeit zum Arbeits- oder Patentrecht
Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Versicherten gegen seine Rechtschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm gemachten Erfindung abgewiesen. Der beabsichtigte Prozess war nicht durch die Rechtschutzversicherung gedeckt.
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