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Kammergericht Berlin, Urteil vom 23.03.1981
- 22 u 3467/80 -
Keine Schadenersatzpflicht wegen Unfall bei einhändigem Fahrradfahren
Straßenverkehrsordnung verbietet nur freihändiges Fahren
Ein Fahrradfahrer haftet nicht wegen eines Verkehrsunfalls, weil er einhändig gefahren ist. Denn die Straßenverkehrsordnung verbietet nur das freihändige Fahrradfahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Einhändiges Fahren begründete keinen Schadenersatzanspruch
Das Kammergericht sah ein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB wegen dem einhändigen Fahren als nicht gegeben an. Denn der
Anspruch auf Schadenersatz bestand wegen Tierhalterhaftung
Ein Anspruch auf Schadenersatz habe hingegen wegen einer
Fahrradfahrer musste für Hälfte des Schadens aufkommen
Da beide Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hatten, hielt das Kammergericht eine hälftige Schadensbeteiligung des Fahrradfahrers für angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/VerkMitt 1981, 88/rb)
- Radfahren ohne Helm: Fahrradfahrer muss sich bei Unfall Mitverschulden anrechnen lassen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013
[Aktenzeichen: 7 U 11/12]) - Grob verkehrswidrige und riskante Fahrweise: Radfahrer hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 28.04.2011
[Aktenzeichen: 12 U 500/10])
Jahrgang: 1981, Seite: 88 VerkMitt 1981, 88
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Dokument-Nr. 16235
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