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Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 21.07.2014
5 K 2767/13 E -

Kein Werbungskostenabzug für Computer­zeit­schriften

Artikel in Computer­zeit­schriften dienten nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Computer­zeit­schriften keine Werbungskosten darstellen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c´t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Versagung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator in einem weltweit operierenden Unternehmen die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere.

Überwiegende berufliche Verwendung der Zeitschriften nicht ausreichend dargelegt

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die konkreten Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet habe. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit von Weiterbildung genüge hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben der benannten Zeitschriften kam das Gericht zu dem Schluss, dass diese zu einem beachtlichen Teil Artikel enthielten, die auch für private Computernutzer von Interesse seien, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe. Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, seien gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache abgefasst. Sie dienten daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Rudi schrieb am 17.09.2014

Der Richter hat sie doch nicht mehr alle. Wo sonst sollte man sich über neue Hardware oder neue Software informieren ?

Und nur, weil etwas leicht Verständlich geschrieben ist, heißt das doch nicht, das es nicht zur Weiterbildung von IT Personal geeignet ist.

Hoffentlich klagt der Mann weiter und gewinnt dann. Ich drücke ihm alle Daumen.

helga antwortete am 21.10.2016

ich sehe das genauso. richter haben die weisheit nicht "gefressen", sind selbstüberheblich, realitätsfern und brauchen null sachverstand zur bewältigung ihrer hard- und softwareprobleme. das erledigt ein administrator. in zeiten, in denen eine steuererklärung elektronisch gefertigt und abgegeben wird und selbst der präsident des bfh nach eigener beurteilung nicht mehr vollständig durchblickt, muss sich jeder laufend eigenverantwortlich informieren!! und dazu zählen in erster linie fachzeitschriften und bücher !!

Steuerbürger schrieb am 17.09.2014

Wiederum eine unfassbare Gerichtsentscheidung. Unsere Finanzgerichte haben sich weit von der Lebenswirklichkeit entfernt. Doie Politik sieht zu und unterwirft sich der Diktatur der Verwaltungen.

Edlub schrieb am 17.09.2014

Eigentlich ist es müßig, sich über Finanzgerichte zu ärgern. Wissenswert wäre es aber schon, wer als Gutachter auftrat. Es gab doch einen Gutachter? War es vielleicht sogar derselbe, der das "ernsthafte Selbststudium" eines vormaligen Bäckergesellenmit Hauptschulabschluss als ausreichende Qualifikation für die Anerkennung als IT-Freiberufler und somit auch Gewerbesteuerfreiheit einstufte?

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